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Das Gewässer des Angelsportvereins Dortmund-Brackel 1969 e.V. in Niedersachsen dient der Verbesserung des sportlichen und waidgerechten Angelns, der Förderung eines aktiven Vereinslebens, der Erholung der Vereinsmitglieder und ihrer Familienangehörigen. Wir leisten damit einen Beitrag zum Schutz und Erhalt der Natur  und der darin vorkommenden Pflanzen und Tiere.

Wir bewirtschaften  5 Teiche mit einer Wasserfläche von 14.000 qm. Alle Teiche werden durch einen Bach (Goldbach) ständig mit Frischwasser versorgt.

Die Teiche sind mit den gängigen, heimischen Fischarten besetzt.

Aufgrund der verschieden Haltungs- und Hegemethoden sind die Teiche unterschiedlich besetzt.

Teich 1 dient z. B.  ausschließlich der Haltung unserer Forellenbestände.

Über alle Teiche werden Fangbücher geführt und gefangene Fische werden entsprechend nachbesetzt um die Fischbestände zu erhalten.

Unsere Gewässerwarte prüfen ständig die Wasserqualität und ändern je nach Bedarf auch die Zu- und Abflüsse zu den einzelnen Teichen.

Gewässerordnung des ASV-Dortmund-Brackel 1969 e.V.

§1 : Angelberechtigung

Wer am Vereinsgewässer angelt, hat folgende Papiere mit zu führen:

a) gültiger Jahresfischereischein.

b) gültiger Sportfischerpass,

c) gültige Angelerlaubnis für das Vereinsgewässer,

d) gültiger Personalausweis.

Die Angelerlaubnis für das Vereinsgewässer erhält nur das Mitglied, das den   gültigen  Vereinsjahresbeitrag und den Gewässerbeitrag nachweislich für das betr. Kalenderjahr bezahlt hat.

§2 : Fang- und Schonzeiten, Mindestmaße

Die Fang- und Schonzeiten und Mindestmaße richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Landes Niedersachsen.

Die Gewässerwarte können  aus Gründen einer ordentlichen Bewirtschaftung des Vereinsgewässers und unter Berücksichtigung der Fischereigesetze Fang- und Schonzeiten und Mindestmaße ändern.

Die geänderten Bestimmungen werden durch Aushang bekannt gegeben und sind  zu beachten.

§3 : Fanggeräte

Erlaubt sind zwei Handangeln. Die ausgelegten Angeln sind so zu beaufsichtigen, dass eine unnötige Flucht des gehakten Fisches vermieden wird.

Anfüttern der Fische ist verboten.

Es darf mit allen Ködern, außer Kunstteig, geangelt werden.

Fliegenfischen nur unter Ausschluss der Gefährdung und Beeinträchtigung anderer Angler erlaubt.

Die Fanggeräte, Schnüren, Montagen  sind der Größe der zu fangenden Fische anzupassen.

Das Fangen von Köderfischen mit der Senke ist für den Eigenbedarf erlaubt. Fische aus fremden Gewässern dürfen nicht in das Vereinsgewässer eingesetzt oder zum Angeln verwendet werden.

§4: Behandlung der Fische nach dem Fang

Zur Landung der gehakten Fische ist ein der Fischgröße angemessener Kescher Pflicht.

Eine Hälterung der gefangenen Fische ist unter besonderen Umständen erlaubt.  Setzkescher müssen mindestens folgende Maße  haben:

Länge mindestens 3,5 – 4,0 m. Durchmesser mindestens 50 cm. Der Innenraum des Setzkeschers muss durch geeignete Ringe offen gehalten werden.

Jeder Fisch, der nicht im Hälterbecken oder im Setzkescher gehalten wird, ist sofort zu betäuben, zu töten und zeitnah zu wiegen und auszuwaiden.  Die dem Fisch entnommenen Eingeweide dürfen nicht in die Teiche, Bäche oder die Rinne geworfen werden, sondern sind zu vergraben.

§5 : Verhalten der Mitglieder

Die Hinweise auf der Fischereierlaubniskarte sowie im Aushang sind  zu beachten.

Alle Personen  am Vereinsgewässer haben sich so zu verhalten, dass niemand beim Angeln gestört wird.  Gegenseitige Hilfe und Unterstützung  werden erwartet.

Alle angeln grundsätzlich auf ihr eigenes Limit. Ausnahmen bedürfen vorher der Genehmigung des Vorstands.

§6:  Arbeitstermine

Für Pflege und Instandhaltung des Vereinsgewässers haben die am Vereinsgewässer beteiligten Mitglieder (Jugendliche und Erwachsene) Arbeitstermine bzw. Arbeitsstunden zu leisten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Vorstands.

Die Gewässerwarte setzen Arbeitstermine fest. Sie können in besonderen Fälle nach Bedarf weitere Arbeitstermine ansetzen. Darüber hinaus können weitere Arbeitsinhalte von den Gewässerwarten festgelegt werden.

Arbeiten außerhalb der Arbeitstermine dürfen nur in Absprache mit einem Gewässerwart vorgenommen werden.

Das Gelände ist ordentlich und pfleglich zu behandeln und stets sauber zu hinterlassen.

Feuer sind klein zu halten. Müll und Abfall ist mit zu nehmen.

Die Nutzung der motorbetriebenen Arbeitsgeräte bedarf der Einweisung und Genehmigung durch die Gewässerwarte.

Die Gewässerwarte dokumentieren Inhalt und Umfang der geleisteten Arbeiten.

§7 : Fischereiaufsicht

Gewässerwarte und Vorstandsmitglieder sind berechtigt, die ausgelegten Angeln zu kontrollieren und sich den Fang vorzeigen zu lassen.

Anordnungen der Gewässerwarte oder der Vorstandsmitglieder ist  Folge zu leisten.

§8 : Aufzeichnungspflichten

Jedes am Vereinsgewässer beteiligte Mitglied hat folgende Aufzeichnungen deutlich lesbar zu erstellen:

a) Anwesenheitsliste mit Angabe des Namens und Vornamens,  des Ankunftstages und der -zeit sowie  Angabe des Abfahrttages und der -zeit;

b) persönliche Fangstatistik mit Angaben der gefangenen Fischart, des beangeltenTeiches, der Menge der gefangenen Fische, Gewicht.

Diese Listen liegen in der Hütte aus.

§9 : Angelverbote

Grundsätzlich ist das Angeln am Vereinsgewässer zu jeder Zeit erlaubt. Jedoch gibt es auch Ausnahmen:

a) Sperrung des Gesamtgewässers oder eines Teils davon durch die Gewässerwarte oder den Vorstand;

b) bei Arbeitsterminen;

c) bei Fischkrankheiten;

d) bei Gefahren (Hochwasser, Ölalarm, Stromschaden usw.)

e) beim Hüttenfest;

f)  wenn die Teiche im Winter auch nur teilweise oder ganz zugefroren sind;

g) bei behördlicher Sperrung durch Polizei, Feuerwehr usw.

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